Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Oldenburger Skater" und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er
den Zusatz "e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist in Oldenburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein unterstützt die Förderung des Inliner-Sports in der Stadt
Oldenburg und diesbezügliche förderungswürdige Anliegen.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
a) Ausweisung von Inliner-Routen in der Stadt Oldenburg und umzu.
b) Einwerben von Spenden für die Einrichtung und ggf. Unterhaltung
dieser Routen.
c) Finanzielle und aktive Unterstützung bei der Einrichtung und ggf.
Unterhaltung dieser Routen.
d) Finanzielle und aktive Unterstützung von Skate-Events in der
Stadt Oldenburg.
e) Unterstützung bei gewünschten fachkundig geführten Skater-
Touren in Oldenburg.
f) Unterstützung und Beratung bei allen „skater-relevanten“
Anliegen in der Stadt Oldbg.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-
schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Alle Inhaber/innen von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb und Ausübung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die die Zwecke des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
(2) Personen, Institutionen, ferner Gemeinschaften und Gesellschaften
bürgerlichen Rechts, die die Ziele des Vereins unterstützen, können
fördernde Mitglieder werden. Sie werden in dem Verein durch ein zu
bestimmendes Mitglied vertreten.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Beitritt entscheidet der Vorstand. Der
Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des/der Antragsstellers/in
enthalten. Im Falle der Ablehnung kann der/die Betroffene innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses durch den Vorstand
Widerspruch einlegen mit der Folge, dass die nächste Mitgliederversammlung
über die Aufnahme zu entscheiden hat.
(4) Volljährige Mitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen Stimmrecht.
Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Vereinsauflösung
d) Tod
(2) Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Kündigung an den
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Geschäftsjahresende
zu erfolgen. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitglied-
schaft erlischt jedes mitgliedschaftliche Recht gegenüber dem Verein.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich
vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
(4) Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn ein Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr auch nach
erfolgter Mahnung besteht.
(5) Im Falle des Ausschlusses kann der/die Betroffene innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand Wider-
spruch einlegen mit der Folge, dass die nächste Mitgliederversammlung über
den Ausschluss zu entscheiden hat.
§ 5 Beiträge und finanzielle Angelegenheiten
(1) Der Verein erhebt von den Mitgliedern für die Verwirklichung seiner
Satzungszwecke Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung fest-
gesetzt wird.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
weder bei Bestehen noch bei Auflösung des Vereins Zuwendungen, die über die
bloße Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung hinausgehen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Vorstand darf bei der Verfolgung seiner Aufgaben das Vermögen des
Vereins nicht über den jeweiligen Habenstand hinaus belasten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ
des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Geschäftsjahr
vom Vorstand mit schriftlicher Einladung (spätestens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin) einberufen werden. Bei der Einladung ist die Tages-
ordnung bekanntzugeben. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens
8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit
und müssen auf Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder
innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen mindestens folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für
das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des
Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates
sowie von Kassen prüfern;
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 5 Mitglieder
anwesendsind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In Angelegenheiten,
die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitglieder-
versammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem
Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, 2 gleichberechtigten
stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und der/dem
Schriftführer/in.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die Wiederwahl ist zulässig.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der
Satzung und nach den durch die Mitgliedersammlung gefassten Beschlüsse
zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Ausscheiden oder sonstiger
dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren Amt bis
zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch durch geeignete
Vereinsmitglieder zu besetzen.
(4) Die/der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäfts-
führung des Vorstandes und aller Organe. Sie/Er unterzeichnet die genehmigten
Protokolle von Mitgliederversammlungen. Die stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten die/den Vorsitzenden. Die/der Kassenwart/in verwaltet die Vereins-
geschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Sie/Er ist für den Bestand
und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens Satzung des Oldenburger
Skater e.V. $4 verantwortlich. Sie/Er führt die Mitgliederliste. Bei einer Kassen-
revision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
Die/der Schriftführer/in erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins.
Mitteilungen können von ihr/ihm nach inhaltlicher Absprache mit der/dem
Vorsitzenden allein unterzeichnet werden. Sie/Er führt die Versammlungs-
protokolle, die von ihr/ihm zu unterzeichnen sind.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende
Vorsitzende vertreten.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer
von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie
mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitglieder-
versammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung
zu unterrichten.
(3) Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung auf Antrag
von wenigstens einem Drittel der eingetragenen Mitglieder zu entscheiden.
Für den Auflösungsbeschluss ist in der Mitgliederversammlung eine Zwei-Drittel-
Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuer-
begünstigten Zwecken zu verwenden. Über den Verwendungszweck beschließt
die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der
Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,
dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechts-
fähigkeit verliert.
Oldenburg, 27.11.2002
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